Das nachstehende Schreiben mußte wegen der Weigerung des WAV zu einem Musterprozeß für jedes einzelne Eilverfahren erstellt werden.
Deshalb das "xx" im Aktenzeichen.
Man beachte auch den dadurch entstandenen Mehraufwand durch die Vielzahl der Kopien!



Aktenzeichen 5E xx/ 01 GE
Schreiben Verwaltungsgericht Gera an den WAV
vom 11. 05. 2001

Betr.: Verwaltungsstreitsache
         gegen Wasser- und Abwasserverband Kahla und Umgebung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die beiliegende hier am 11. 05. 2001 eingegangene Antragsschrift auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird Ihnen mit der Bitte um Stellungnahme binnen 4 Wochen übersandt.

Es wird gebeten, Ihrer Stellungnahme die einschlägigen Verwaltungsvorgänge (einschließlich Widerspruchs- bzw. Beschwerdeakten, soweit sie Ihnen vorliegen) beizufügen. Die Pflicht zur Aktenvorlage ergibt sich aus § 99 VwGO.

Die Akten sind im Original, einfach, auf ihre Vollständigkeit überprüft, nach der zeitlichen Reihenfolge geordnet und geheftet sowie mit fortlaufenden Blattzahlen versehen, vorzulegen.

Die dem Gericht vorgelegten Akten können nach § 100 VwGO von den Beteiligten eingesehen werden.

Sämtliche Schriftsätze werden stets 5-fach benötigt, damit den übrigen Verfahren erforderlichen Abschriften zugeleitet werden können. Andernfalls müssen diese Abschriften auf Ihre Kosten hergestellt werden. Die anliegende Zweitschrift an die Gegenseite wird zur Kenntnisnahme beigefügt.

Das Gericht geht davon aus, daß bis zum Abschluß des vorliegenden Eilverfahrens Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben.
Es wird insbesondere gebeten mitzuteilen, warum Sie - wie in der Antragsschrift vorgetragen, Schätzung des Verbrauchs vorgenommen haben und auf welche Rechtsgrundlage Sie diese stützen.

Mit freundlichen Grüßen     Beglaubigt:

Richterin                             Justizangestellte


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