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Pressemitteilung
09. 10. 2006

Beitragsbescheide sorgen in Kahla und Umgebung für Unruhe

Nach der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes im Dezember 2004 kam es nicht nur zu Rückzahlungen im Trinkwasser-Beitragsbereich, sondern viele betroffene Bürger haben nun auch einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung von Abwasser-Beiträgen.
Dazu besteht eine gesetzliche Regelung, die nicht immer einfach verständlich ist:

War ein Grundstück bis 31. 12.  2004 bebaut (damit bestand zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht), wird weiterhin (auch bei neuen Bescheiden!) nach der alten, bis 31.  12. 2004 gültigen Satzung veranlagt (Maß der möglichen Bebauung ohne Flächenbegrenzung). Soweit nach der neuen Satzung die tatsächliche Bebauung geringer als die zulässige und/ oder das Grundstück größer als 839 m² ist, erhält der Grundeigentümer einen Stundungsbescheid, welcher die Betragsdifferenz enthält, die sich aus alter und neuer Beitragssatzung ergibt.
Dabei sollte er seinerzeit fristgemäß Widerspruch gegen den Beitragsbescheid eingelegt haben oder dieser ist bestandskräftig geworden. Gegen den Stundungsbescheid braucht er dagegen nicht vorzugehen.
Gleich verhält es sich mit Abwasser-Beitragsbescheiden des ZWA "Holzland" seit dem 01. 01. 2005, also auch mit denen, wie sie derzeit wieder im Saale-Holzland-Landkreis für Unruhe sorgen:
Bei diesen Bescheiden raten wir ebenfalls dringend, innerhalb der 4-Wochen-Frist Widerspruch einzulegen. Unsere Mitglieder informieren und unterstützen wir dabei wie gewohnt.

Versäumen Sie also bitte nicht, rechtzeitig Widerspruch gegen die aktuellen Beitragsbescheide einzulegen!
Weiteres Thema sind Kostenerhebungen durch den Wasserverband für Erneuerungen von Grundstücksanschlüssen im Verbandsgebiet. Das sind Leistungen, die unseres Erachtens bereits durch Gebühren abgedeckt sind. Der Zweckverband versucht jedoch, die Bürger zusätzlich an diesen Kosten zu beteiligen. Dabei werden Betroffene unter Verweis auf eine Satzung genötigt, entsprechende privatrechtliche Aufträge zu unterschreiben. Gäbe es allerdings eine solche Satzung, würden die Bürger einen Bescheid erhalten, der auf seine Rechmäßigkeit geprüft werden kann. Unterschreibt ein Bürger jedoch den Auftrag, ist er an diese privatrechtliche Vereinbarung gebunden.

Ähnliches Verhalten des Zweckverbandes beobachten wir auch für die neue Forderung, Übergabeschächte für Abwasser auf eigene Kosten und auf dem eigenen Grundstück zu errichten.

Im Bereich der Fäkalschlammabfuhr hat der Verband ebenfalls keine Fortschritte gemacht: Noch immer fordert er die jährliche Abfuhr - ob das für die Anlage notwendig oder biologisch sinnvoll ist oder nicht. Wir fordern seit Jahren eine Änderung dieser Bestimmungen. Betroffenen Bürgern raten wir, nur bei Notwendigkeit abfahren zu lassen und sonst lieber einen Bußgeldbescheid in Kauf zu nehmen, der dann einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden kann.

Die BIG empfiehlt für alle drei Fälle: Unterzeichnen Sie nichts! Lassen Sie sich ggf. einen Bescheid ausstellen, gegen den Sie dann vorgehen können.

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