23. März 2001

AKTENVERMERK

Zur Frage: Darf der Vorsitzende eines Zweckverbandes diese Funktion auch bei einem zweiten Zweckverband ausüben?

Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, trifft keine Aussagen, ob ein und dieselbe Person gleichzeitig Vorsitzender zweier Zweckverbände sein darf. § 33 KGG regelt zwar die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden, trifft aber keinerlei Aussagen über die aufgeworfene Frage. Über § 23 I sind die Vorschriften der Kommunalordnung anzuwenden, wenn nicht das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder die Verbandssatzung besondere Vorschriften enthalten. Dieser sogenannten allgemeinen Verweisungsvorschrift gehen die besonderen Verweisungsvorschriften vor, z. B. § 33 II für die Organzuständigkeit des Verbandsvorsitzenden. Oben wurde jedoch bereits ausgeführt, daß § 33 KGG keine Aussage über die Möglichkeit der Ausübung der Funktion des Verbandsvorsitzenden zweier Zweckverbände durch ein und dieselbe Person trifft.

Danach wären hier die Vorschriften der derzeit gültigen Thüringer Kommunalordnung anwendbar. Das in den besonderen Verweisungsvorschriften jeweils auf die vorläufige Kommunalordnung verwiesen wird, ist irrelevant. Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber hier eine sogenannte dynamische Verweisung des Inhalts gemeint hat in dem Sinne, daß die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Kommunalordnungen gelten sollen. (vgl. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 60, S. 135 (155))

Abzustellen ist hier auf den Willen des Gesetzgebers bei Erlaß der Verweisungsnormen. Dieser Wille ging erkennbar dahin, für alle kommunalen Körperschaften möglichst gleiche Regelung zu schaffen, daher entspricht das der Absicht des Gesetzgebers das Änderungen der für Gemeinden und Landkreise geltenden Vorschriften auch zu entsprechenden Änderungen der Zweckverbände geltenden Norm führen.

Nach dem daher anwendbaren § 23 Abs. 4 Nr. 5 ThürKO können Bürgermeister und damit auch Verbandsvorsitzende ein Amt nicht antreten oder verlieren ihr Amt, falls sie gleichzeitig Bürgermeister (Verbandsvorsitzende) einer anderen Gemeinde (eines anderen Zweckverbandes) sind. Hier besteht eine sogenannte Unvereinbarkeit (Inkompatibilität). Die Bestimmung stellt ein Amtsantrittshindernis dar, kein Wählbarkeitshindernis. Der Vorsitzende eines Zweckverbandes kann daher durchaus zur Wahl eines Vorsitzenden eines weiteren Zweckverbandes antreten, er darf jedoch entweder die Wahl nicht annehmen oder aber muß das bisher innengehabte Amt aufgeben.

gez.

Kraft-Zörcher
Rechtsanwältin


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