12. Juli 2001

Hausmitteilung

Az. 5 K 1723/ 99 GE u. a. (Wasser- und Abwassergebührenbescheid 1996)

So einfach ist Verwaltungsrecht: Ein nicht-existenter Zweckverband kann auch keine Gebühren erheben. Zu Unrecht eingezogene Gebühren müssen den Bürgern, die geklagt haben, zurückerstattet werden. Das ist jedenfalls der Standpunkt des Verwaltungsgerichtes Gera.

Betroffen davon sind Gebührenzahler im Verbandsgebiet des WAV Kahla, die gegen Bescheide aus der Zeit bis 1999 vor Gericht gezogen sind. Denn mit Datum vom 16. 11. 1999 erklärte ja das Oberverwaltungsgericht Thüringen den damaligen WAV wegen Gründungsmängeln für nicht existent.

Dennoch sollte niemand etwa zurückfließendes Geld verjubeln. Denn ebenfalls nach Auffassung des VG Gera sind für die zweckverbandlose Zeit die Gemeinden berechtigt, Wasser- und Abwassergebühren zu erheben. Wie und in welcher Höhe sie das dürfen, bleibt abzuwarten. Immerhin aber werden die Bürger die Kosten für die jetzt entschiedenen Widerspruchs- und Klageverfahren vom Zweckverband zurückerhalten, denn wer vor Gericht verliert, der zahlt.

gez.

Kraft-Zörcher
Rechtsanwältin


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