Der vollständige Wortlaut des Urteils steht auch zum Download bereit.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

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Pressemitteilung
18. 09. 2006

Urteilsbegründung
zur Unwirksamkeit des Beitragsteils der
Beitrags- und Gebührensatzungen
des Zweckverbandes Wasser/ Abwasser "Mittleres Elstertal"
liegt vor

Die schriftliche Begründung des Urteils vom 21. 06. 2006, mit dem der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts den Normenkontrollanträgen von vier Wohnungsbaugenossenschaften aus Gera stattgegeben und die beitragsrechtlichen Regelungen in den Abwasserbeitrags- und -gebührensatzungen des Zweckverbandes Wasser/ Abwasser "Mittleres Elstertal" für unwirksam erklärt hat, liegt nunmehr vor (Aktenzeichen: 4 N 574/98; vgl. zur Entscheidung schon die Presseerklärung vom 22. Juni 2006).

In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, aus welchen Gründen sich im Einzelnen die Beitragssätze in den angegriffenen Satzungen als erheblich überhöht erwiesen. Entscheidend war danach, dass in die Berechnung der Beitragssätze nur Kosten einfließen dürfen, die dem Zweckverband tatsächlich entstanden sind. Dazu gehören aber nicht die in der Beitragskalkulation des Zweckverbandes mit ca. 94,7 Mio. € angesetzten Kosten für Anlagenteile, die von Erschließungsträgern auf eigene Kosten errichtet und unentgeltlich auf den Zweckverband übertragen wurden.

Die schriftliche Urteilsbegründung geht daneben auf eine Reihe von Rechtsproblemen ein, die für das Abwasserbeitragsrecht in Thüringen grundsätzlich bedeutsam sind und bisher obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt waren. Hierzu gehört etwa, dass (vergleichbar der Rechtslage im Gebührenrecht) nicht jeder Fehler in der Beitragskalkulation zur Unwirksamkeit der Beitragssätze führt, sondern dass sich dieser Fehler nicht nur geringfügig auf die Höhe der Beitragssätze ausgewirkt haben muss. Klargestellt wird außerdem, dass Beiträge auch erhoben werden können, wenn Teile der Abwasserbeseitigungseinrichtung schon zur Zeit der DDR errichtet wurden. Einer rechtmäßigen Beitragserhebung steht auch nicht entgegen, dass innerhalb des Verbandsgebiets von einigen Grundstücken Schmutz- und Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet werden kann, während auf anderen Grundstücken das Abwasser in Kleinkläranlagen vorgereinigt oder in abflusslosen Gruben gesammelt werden muss und erst dann über Abfuhr einer Entsorgung zugeführt wird. Vorhandene Unterschiede in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers müssen über unterschiedlich hoch abgestufte Beitragssätze berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist nach der Rechtslage in Thüringen ferner, wenn auch in den Teilen des Verbandsgebiets Beiträge für die Herstellung einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung erhoben werden, in denen derzeit noch keine Neuinvestitionen vorgenommen werden. Das Oberverwaltungsgericht konnte im Übrigen keine Rechtsfehler in der vom Zweckverband neu gefassten Tiefenbegrenzungsregelung erkennen, bei der für die verschiedenen Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes teils unterschiedliche, teils überhaupt keine Tiefenbegrenzungen festgelegt worden waren.

Das geltende Satzungsmuster des Thüringer Innenministers für eine Beitrags- und Gebührensatzung hat im Verfahren keine Rolle gespielt.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.

Das vollständige schriftliche Urteil kann bei der Geschäftsstelle des 4. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts angefordert werden.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 –

Thüringer Oberverwaltungsgericht – Pressestelle/ROVG Dr. Hüsch – Telefon: 03643-206 253, Telefax: 03643/206100, E-Mail: hhuesch (at) thovg.thueringen.de.


Bemerkung: Hervorhebungen durch die Redaktion.

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