Klär-Werk 2/00


Prägnante Schilderungen von RA Suck

Sehr geehrte Mitglieder der Bürgerinitiative,

seit dem Erscheinen des letzten "Klärwerk", welches erhebliche Unruhe unter den angegriffenen Personen und Institutionen verursachte, ist einige Zeit vergangen. In dieser Zeit hat sich vieles getan, aber kaum etwas bewegt, wobei sich letzteres auf die Tätigkeit des WAV bezieht.

Zum Eintreiben der vom WAV mit Rechnung vom 18. 02. 2000 geltend gemachten Beträge für Wasser-/Abwasserverbrauch 1999 beauftragte der WAV das Inkassobüro "Liquida". Gleichwohl der WAV von uns zuvor aufgefordert wurde, die Zusammensetzung dieser Abrechnungen unter Vorlage entsprechender Belege nachvollziehbar darzustellen, reagierte der WAV nicht, sondern beauftragte vielmehr das vorbenannte Inkassobüro. Die Mitglieder, die diesen Inkassovorgang in unsere Kanzlei hereingereicht haben, werden vom Inkassobüro vorerst nicht weiter behelligt. Das Inkassobüro teilte nach unserer Begründung hinsichtlich der Zahlungsverweigerung mit, dass die Vorgänge an den WAV zurückgegeben und um Aufklärung gebeten wurde, das seitens des WAV bis heute wohl nicht passiert ist.
Es zeigt sich mithin, dass der WAV entweder aus hier nur zu mutmaßenden Gründen nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Zusammenstellung und Zusammensetzung dieser Abrechnung zu erläutern, jedoch bis zu einer Erläuterung der selben diese auch nicht durchsetzen kann. Bedauerlich für die, die bereits an den WAV bezahlt haben, da es sehr viel schwieriger ist, unrechtmäßig vom WAV eingenommenes Geld rückzuholen, als eine unrechtmäßig verlangte Zahlung erfolgreich zu verweigern. Hinsichtlich der vom WAV auf der Rechnung vom 18. 02. 2000 ausgewiesenen für das Jahr 2000 zu zahlenden Abschläge hatte der WAV bei den Personen, die auf unser Anraten diese Abschläge nicht gezahlt haben, Vollstreckung angedroht. Nach einer Auseinandersetzung mit der Hermsdorfer Rechtsanwaltskanzlei, die den WAV in dieser Angelegenheit vertritt, hat diese für den WAV erklärt, aus diesen Rechnungen nicht die Abschläge für das Jahr 2000 vollstrecken zu wollen und zu können. Wir wurden daraufhingewiesen, dass diesbezüglich neue Bescheide vom WAV erstellt werden würden, was jedoch bis heute nicht passiert ist. Gleichwohl der WAV hinsichtlich dieser Abschläge Vollstreckungsverzicht erklärt hat, hat er noch einmal die Vollstreckung angedroht. Nach einer entsprechenden Forderung wurde vom WAV sodann mitgeteilt, dass es sich bei diesen erneuten Vollstreckungsandrohungen um ein Versehen handeln würde.

Hinsichtlich der Beitragsbescheide vom 31. 03. 2000 für die Abwassereinrichtungen, die als öffentliche Einrichtung neu errichtet sein sollten, haben wir für eine Vielzahl der Mitglieder Widerspruch eingelegt und diese auch begründet. Die Begründung fußt zum größten Teil auf die am 30.05.2000 rudimentär gewährte Akteneinsicht. Trotz vorheriger Zusage, in alle gewünschten Unterlagen Einsicht zu erhalten, wurden wir nach knapp 2 ½ Stunden der Möglichkeit eines groben Einlesens in einen Jahresabschluss wie eine Gebührenkalkulation von Herrn Geister aus dem Gebäude des WAV in Hermsdorf heraus komplementiert. Gleichwohl konnten wir ansatzweise die Widersprüche begründen und haben den WAV aufgefordert, aufgrund dieser Widerspruchsbegründung die sofortige Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Die dafür gesetzte Frist zur Erklärung von 2 Wochen hielt der WAV nicht ein, er reagierte vielmehr überhaupt nicht.
Daraufhin erhoben wir für eine Vielzahl der Mitglieder vor dem Verwaltungsgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht hielt die Frist von 2 Wochen für den WAV für zu kurz und erklärte, dass eine Frist von 4 Wochen angemessen sei. Wir haben daraufhin die Anträge zurückgenommen und waren in Vorbereitung, diese 1 ½ Wochen später erneut einzureichen. Da nunmehr auch der WAV die Ansicht des Gerichtes kannte, d.h. eine ausreichende Frist von 4 Wochen, erklärte der WAV, dass er für die Beantwortung unseres Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung Zeit bis zum 30.09.2000 brauche und bis dahin nicht vollstrecken werde. Es zeigte sich, dass der WAV mithin erst reagierte, als wir gerichtliche Hilfe in Anspruch nahmen. Am 30. 09. 2000 erreichte uns sodann ein Fax der Jenaer Kanzlei, die dem WAV in dieser Angelegenheit vertritt. Dort ließ der WAV erklären, dass er es nicht geschafft habe, bis zum 30. 09. 2000 auf unseren Antrag zu reagieren und um eine weitere Fristverlängerung bat, für diesen Zeitraum weiterhin Vollstreckungsverzicht erklärte.

Es zeigt sich mithin deutlich, dass der WAV hier offensichtlich in Erklärungsnot ist und in den Unterlagen, deren vollständige Einsichtnahme bis heute noch nicht möglich war, offensichtlich noch einiges mehr an Ungereimtheiten versteckt ist, als bereits in der knapp 2 ½ stündigen Durchsicht erkannt. Entsprechend der Aufforderung des Verwaltungsgerichtes haben wir in noch laufenden Verfahren die Jenaer Kanzlei des WAV um nochmalige vollständige Akteneinsicht gebeten. Uns wurde daraufhin mitgeteilt, dass wir gern noch einmal in den Räumen des WAV Akteneinsicht nehmen könnten. Da dies selbstverständlich nicht ausreichend ist, die Unterlagen vielmehr kopiert und vollständig ausgewertet werden müssen, hat das Verwaltungsgericht nunmehr den WAV aufgefordert, diese Unterlagen zu Gericht hereinzureichen. Das Gericht wird diese sodann an uns weiterreichen. Daraufhin hat die Jenaer Kanzlei des WAV dem Gericht zugesichert, dass die Unterlagen in der 43. Kalenderwoche zu Gericht gereicht werden. Es ist mithin abzusehen, dass in der nächsten Zeit die Unterlagen hier vorliegen und sodann im Einzelnen und genauestens ausgewertet werden können. Das Ergebnis darf mit Spannung erwartet werden.
Zur Zeit herrschendes Thema ist allerdings wohl beim WAV nicht die Durchsetzung von Bescheiden sondern die angedachten Fusion mit dem ZWA. Hier hat es von den Verbandsräten einen Beschluss dahin gehend gegeben, dass mehrere Alternativen einer Fusion mit unterschiedlichen Zweckverbänden geprüft werden sollte. Gleichwohl hat der WAV respektive die Betriebsführung des WAV und des ZWA ausschließlich eine Fusion zwischen WAV und ZWA kalkuliert. Dabei wurden Fördermittel für die Kalkulation angesetzt, die vom Land Thüringen noch nicht einmal von der Höhe her mündlich zugesichert sind. Mit diesen nicht gesicherten Zahlen spielt der WAV respektive die Betriebsführung des WAV und suggeriert, aufgrund der einzuholenden Fördermittel die Kosten für Wasser und Abwasser auf den Stand des Jahres 1999 zurückfahren zu können.
Hinsichtlich dieser Arbeiten zu einer angedachten Fusion zeigt sich wieder einmal, dass der WAV als öffentlich rechtliche Körperschaft nichts weiter ist als ein Deckmäntelchen, hinter dem die RWE Aqua GmbH als Betriebsführung von WAV und ZWA sämtliche Fäden in der Hand hat und vollkommen selbstständig agiert. Zur Erläuterung der Fusion in der letzten Stadtratsversammlung in Kahla erschien nicht etwa der Verbandsvorsitzende Herr Franke, vielmehr Herr Geister.
Es stellte sich heraus, dass der WAV Jena, der ebenfalls einer Fusion mit dem WAV wohlwollend entgegensteht, bis heute nicht die benötigten Zahlen bekommen hat, um entsprechende Kalkulationen vorlegen zu können. Hält man sich vor Augen, dass die Betriebsführung des WAV wohl bei einer Fusion mit dem WAV Jena nicht mehr den Betrieb des dann fusionierten neuen Verbandes führen würde, ist klar, aus welchem Grund die derzeitige Betriebsführung ausschließlich eine Fusion zwischen WAV und ZWA prüft und in Betracht zieht. Es erscheint hier ungeheuerlich, mit welcher Selbstverständlichkeit und Dreistigkeit die Betriebsführung des WAV und ZWA agiert und Verbandsversammlung wie auch Verbandsvorsitzende vollständig ignoriert.
Diese Tatsache zeigte sich auch bei einem Gespräch mit Herrn Geister bei der Akteneinsicht am 30. 05. 2000. Bei dieser Akteneinsicht waren aus unserer Kanzlei gesamt 3 Kollegen in Hermsdorf vor Ort. Unmittelbar vor der Akteneinsicht fand ein Gespräch mit Herrn Geister sowie zwei weiteren Mitarbeitern der Betriebsführung statt. In diesem Vorgespräch wurde unter anderem für einen unserer Mandanten über einen Betrag für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des WAV verhandelt. Herr Geister übergab ein bindendes Angebot für die Zahlung eines Entschädigungsbetrages, welches ausschließlich von ihm unterzeichnet war. Nachdem Herr Geister mitbekam, dass dieses verbindliche Angebot von ihm unterzeichnet war, die Unterschrift des Verbandsvorsitzenden jedoch noch fehlte, zog er dieses Angebot zurück und beauftragte seinen Mitarbeiter, noch einmal erneut ein Exemplar auszudrucken, welches keine Unterschrift trägt. Dies zeigt deutlich, dass hier die Betriebsführung ausschließlich allein entscheidendes Organ ist und der Verbandsvorsitzende lediglich pro forma gegenzeichnet. Hier stellt sich schon die Frage, was überhaupt die Unterschrift einer Betriebsführung auf einer Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und den Zwangsnutzern zu suchen hat, ist doch die Betriebsführung technisch gesehen nichts weiter als ein besserer Hausmeister des Verbandes. Die gesamte Verfahrensweise der Betriebsführung offenbart, dass der WAV als öffentlich rechtliche Körperschaft lediglich als Deckmantel genutzt wird, hinter dem die Betriebsführung unter Ausnutzung öffentlicher Hoheitsbefugnisse die Zwangsnutzer durch die überhöhten Forderungen in die Existenznot treibt.
Hält man sich dabei vor Augen, dass die Betriebsführung sämtliche ihr für die Tätigkeiten für den WAV entstehenden Kosten ohne jede Kontrolle aufbürgen kann, daneben eine erhebliche Pauschale für die Tätigkeit erhält, stellt sich die Frage, warum der WAV nicht diese Arbeiten mit eigenem Personal selbständig durchführt und dafür die an die Betriebsführung zu zahlende Pauschale, die für diese einen Reingewinn darstellt, einspart. Dies würde eine erhebliche Kostenverringerung bedeuten und wäre wirtschaftlich sinnvoll.
Hier wird im Übrigen im Rahmen der Akteneinsicht auch von Interesse sein, zu erfahren, welche Kosten auf den WAV von der Betriebsführung umgelegt werden. Nach dem Ergebnis der Akteneinsicht werden wir Sie selbstverständlich wieder informieren und verbleiben bis dahin
mit freundlichen Grüßen

A. Suck
Rechtsanwalt



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