Aus einer Mitteilung in www.kommunalfenster.de

29. September 2001

Az. IX R 61/96 (Erschließungsbeiträge beim Bundesfinanzhof)

Bundesfinanzgericht erkannte keine Wertverbesserung von Grundstücken nach Zwangsanschluss

Die Brisanz eines Urteils des Bundesfinanzhofes, dem höchsten deutschen Finanzgericht, vom 23.2.99 (IX R 61/96) wurde offensichtlich noch gar nicht von den Bürgern und Steuerberatern erkannt. Danach können bei Ersatz der Sickergrube durch den Anschluss an die öffentliche Kanalisation die Erschließungsbeiträge als Werbungskosten direkt geltend gemacht werden, weil das Grundstück in seiner Bebaubarkeit oder sonstigen Nutzbarkeit nicht wesentlich verbessert wird!
Die Minderung der Steuereinnahmen aus ca. 3 Mrd. DM jährlich (soviel dürfte wohl jährlich den Bürgern durch Beiträge geraubt werden), ist natürlich beachtlich. Besonders pikant aber, dass diese Entscheidung erst erfolgte, nachdem 96% der Deutschen bereits zwangsangeschlossen sind. Der Bundesfinanzhof negiert damit die Argumentation der Verwaltungsgerichte über den Vorteil, den man angeblich durch den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen erhält. Seit 2 Jahrzehnten entscheiden alle Verwaltungsgerichte gegen die Bürger, die sich gegen den Zwangsanschluss wehren, mit einem Argument, dem der sicher wirtschaftlicher orientierte Bundesfinanzhof offenbar so nicht folgen kann und will.
Deutlich wird aber noch etwas anderes: Eine langsame Justiz hat mit Recht nichts mehr zu tun, mit Gerechtigkeit ohnehin schon nichts. Immerhin hat der größte Teil der zwangsangeschlossenen Bürger ohne Steuervergünstigung auskommen müssen und der Staat seine Einnahmen gesichert - auch unter Schützenhilfe durch eine langsame Justiz.


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