Das Problem von Gleichheit und Brüderlichkeit:
Daß zwar viele gleicher sein wollen, aber nicht brüderlicher.
Jerome K. Jerome, 1859 - 1927 (englischer Schriftsteller)

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Tips zum Umgang mit Behörden

Wir bitten zu beachten, daß wir keine Rechtsberatung geben dürfen und können!
(Siehe auch Haftungsausschluß in §15 unserer  Satzung)

Ehrentitel 'Kanzlei des Jahrzehnts'Für Rechtsberatungen und Klagewege wenden Sie sich bitte an den Anwalt Ihres Vertrauens.
Die B.I.G. wird beraten von:
Kanzlei Suck & Collegen
Vertragspartner der B.I.G.

Ernst-Thälmann-Straße 3b
07768 Kahla
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Rechtsweg bei Vorgehen gegen Bescheide (schematischer Überblick)
        - mit Zeit-Beispiel zum Download.
Interessante   Prinzipien des Rechts  -  einfach erklärt:


Inkompatibilitätsprinzip:
Verbot, gleichzeitig der Legislative (= Parlament) und der Exekutive (= Regierung und öffentliche Verwaltung) anzugehören.

Kongruenzprinzip: Der Kreis der Betroffenen ist gleich dem Kreis der Entscheider.
(Angestrebte Deckungsgleichheit von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung.)

Konnexitätsprinzip: Der Kreis der Nutznießer soll dem Kreis der Finanzierer entsprechen.
(Verlangen, daß die Übertragung von Aufgaben an die Kommunen auch mit der Ausstattung mit den nötigen finanziellen Mitteln verbunden sein muß.)

Legalitätsprinzip (= Gesetzmäßigkeitsprinzip): Die Staatsanwaltschaft muß grundsätzlich wegen aller verfolgbaren Straftaten ermitteln.
Bei Privatklagedelikten (... Zivilrecht) muß sie nur einschreiten, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört und die Strafverfolgung ein besonderes Anliegen der Allgemeinheit ist.
Als Voraussetzung genügt der Anfangsverdacht gegen Unbekannt, d. h. eine konkrete Person ist nicht erforderlich!

Opportunitätsprinzip: Gegensatz zum Legalitätsprinzip
Grundsatz, nach dem der Staat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten handeln darf. D. h. im Verwaltungsrecht, daß die Behörde nach ihrem Ermessen handeln kann. Das Opportunitätsprinzip gilt auch für Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde steht.


Widersprüche gegen Beitragsbescheide bei Wasser nicht zurücknehmen!

Nach der Abschaffung der Trinkwasser-Beiträge (Thüringer KAG vom 09. 12. 2004) sind bereits gezahlte Beiträge von Amts wegen zurückzuerstatten.
Entgegen anderslautender Behauptungen der zuständigen Behörden (Verbandsräte, Zweckverbände, Kommunalaufsicht, Innenministerium) müssen dafür die Widersprüche gegen diese Beitragsbescheide nicht zurückgenommen werden.
Wir empfehlen dringend die Aufrechterhaltung Ihres Widerspruchs aus folgenden Gründen:
Bei Widerspruchsrücknahme

Dichtheitsprüfung von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke nach DIN 1986 (Teil 30: Instandhaltung), 2003.
Eine Erstprüfung privater Grundstücksentwässerungsleitungen ist nach § 18b Wasserhaushaltsgesetz bzw. DIN 1986-30 bis spätestens 31. 12. 2015 durchzuführen.
Von seiten der oberen Behörden in Thüringen (Ministerien und Landesverwaltungsamt) verlautete hierzu bisher allerdings noch nichts (Stand 04/2010). Das hat vermutlich zur Folge, daß für die Forderungen nach Dichtheitsnachweisen Verlängerungszeiträume bis 2027 in Anspruch genommen werden könnten.
Andererseits lassen sich bereits erste Firmen zertifizieren, um für entsprechende Prüfungen nach DIN 1986 einen Vorsprung zu erlangen.
Weiterführende Informationen:

Zur Kritik in der Presse:


Az. 3 K 3130/17 (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, vom 25. 10. 2017, nicht rechtskräftig!) - Pressemitteilung.
Erschließungsbeiträge für Straßenausbaumaßnahmen sind nicht als Hand­werkerleistungen steuerlich absetzbar
Das Gericht hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und wegen der Abweichung von einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil vom 24. 06. 2015 - 7 K 1356/14) die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bereits unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 beim BFH anhängig.

Positiv an diesem Urteil: Eine notwendige Haushaltsbezogenheit für das Grundstück durch den Straßenausbau fehlt. Das hieße ja, daß kein besonderer Vorteil entstünde, was ja bisher stets als Begründung für die einseitige Belastung der Grundeigentümer herhalten mußte.

(Vergleiche auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil Az. 1 K 1650/17 vom 18. 10. 2017.)


Az. 2K 1710/10 Ge/ Az. 2K 792/13 Ge (Urteil des VG Gera vom 12. 02. 2014, durch unseren Vergleich rechtskräftig!)
Wichtiges Urteil des VG Gera zur Kalkulation des ZWA "Holzland":
"Der nach den (...) satzungsrechtlichen Vorgaben geregelte Gebührensatz für die Trinkwasserversorung (...) und die Grundgebühr (...) stehen nicht im Einklang mit höherrangigem Recht. Die Satzungsregelungen sind daher unwirksam (...).
(...) Die ihnen zugrunde liegende Gebührenkalkulation hält einer rechtlichen Überprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. Der Beklagte ist nicht berechtigt, für das im Eigentum der mit der Wasserversorgung beauftragten WAH-GmbH stehende Anlagevermögen kalkulatorische Kosten im Rahmen seiner Gebührenkalkulation zu berücksichtigen (...). Die von den Beklagten als Mehrheitsgesellschafter der WAH-GmbH erwirtschafteten Gewinne müssen gebührenmindernd im Rahmen der Gebührenkalkulation nach den genannten Maßgaben berücksichtigt werden (...).
Folglich beträgt die Verbrauchsgebühr für den Kalkulationszeitraum 2009 bis 2012 durchschnittlich 1,01 EUR (zzgl. 7 % MWSt.) statt 1,49 EUR (zzgl. 7 % MWSt.)=1,5943 EUR. (...)"


Az. 4ZKO 711/17  (Beschluß des OVG Weimar vom 23. 02.  2012, rechtskräftig)
Zitat: "Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Vewaltungsgerichts Gera vom 1. Dezember 2009 - 2K 2434/08 Ge - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Beklagte [der ZWA 'Holzland' - die Red.] zu tragen. (...)
Die vertraglich und gesellschaftsrechtlich abgesicherten Einwirkungsmöglichkeiten des Beklagten auf die WAH GmbH und der Umstand, dass die WAH GmbH im Außenverhältnis ausschließlich im Auftrag und im Namen des Beklagten auftritt, ändern nichts daran, dass die hier streitgegenständlichen Bescheide inhaltlich nicht vom Beklagten, sondern von seinem privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorger verantwortet worden und deshalb aus den Gründen der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Senatsrechtssprechung rechtswidrig sind. (...)
Die von dem Beklagten praktizierte Einbindung der WAH GmbH und ihres Personals bei Erlass der - ihm formell zurechenbaren - Bescheide überschreitet auch den Rahmen der ohne gesetzliche Ermächtigung zulässigen Verwaltungshilfe."


Az. 9C 2.11 (Urteil des BVerwG in Leipzig vom 23. 08. 2011, rechtskräftig!) - Kurzfassung.
Ein Wasser- und Abwasser-Zweckverband darf den Erlaß von Gebührenbescheiden nicht auf eine privatrechtliche GmbH übertragen!
Damit sind die inhaltsgleichen Urteile des VG Weimar vom 08. 05. 2009 und des OVG Weimar vom 14. 12. 2009 rechtskräftig.


Landtagsdrucksache 5/279 vom 13. 05. 2011
Antwort der Landesregierung auf eine diesbezügliche Anfrage: Entgegen der bisherigen Praxis sind Landtagsabgeordnete nicht berechtigt, Lottomittelbescheide an Gemeinden oder Vereine zu übergeben und damit politische Öffentlichkeitsarbeit zu machen. Ausschließlich Mitglieder der Landesregierung oder durch sie beauftragte Vertreter der staatlichen Verwaltung (z. B. Bürgermeister oder Landräte) dürfen solche amtlichen Dokumente übergeben.


Az. 8C 44.09 (Urteil des BVerwG in Leipzig vom 24. 01. 2011, rechtskräftig!) - Kurzfassung.
Regenwasser ist zum Wäschewaschen erlaubt! Dafür ist keine Trinkwasserqualität erforderlich.


Az. 4ZKO 836/10 (und weitere)  (Urteil des OVG Weimar vom 06. 12.  2010, rechtskräftig)
Abwassergebührenbescheide wegen Verstoßes des Gebührenmaßstabs gegen § 12 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG für rechtswidrig erklärt und aufgehoben und Anträge des AZV "Thüringer Pforte" auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Bestätigung des Urteils des VG Weimar vom 19. 03. 2010.
(Mitteilung der Leitenstorfer & Reuter GmbH Erfurt)


Az. I - 46344/06  (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02. 9.  2010, einstimmig)
Überlange Verfahrensdauer - Erstes Piloturteil in einem Verfahren gegen Deutschland.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, auch auch EuGHMR - nicht zu verwechseln mit dem Gerichtshof der Europäischen Union!) mit Sitz in Straßburg entschied, daß Deutschland gegen 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) und Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt, weil es keinen wirksamen Rechtsschutz gegen eine überlange Verfahrensdauer in Zivilverfahren gewährt.
Die nach deutschem Recht möglichen Rechtsbehelfe (Amtshaftungsklage, Untätigkeitsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde) sind nicht ausreichend und nicht wirksam im Sinne Artikel 13 EMRK, weil damit Entscheidungen zuständiger Gerichte nicht beschleunigt werden können. Auch kann bisher keine angemessene Wiedergutmachung eingeklagt werden.

Links über dieses Urteil:

Dieses Urteil könnte auch unsere zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren, die zum Teil schon viele Jahre nicht bearbeitet werden, betreffen!


Az. 7K 1586/09 We  (Urteil des VG Weimar vom 21. 4.  2010)
Zur Problematik "Provisorium" bei der Erhebung von Abwasserbeiträgen:
Für eine Entwässerungsleitung aus DDR-Zeiten, die im Abwasserbeseitigungskonzept für eine Erneuerung vorgesehen ist, entseht bis zur Auswechslung für das Grundstück keine Beitragspflicht. (Mandantenrundschreiben der Leitenstorfer & Reuter GmbH Erfurt)


Az. ZR 97/09 (Urteil des BGH vom 21. 04. 2010, VIII. Zivilsenat) - Pressemitteilung.
Anspruch auf Austausch von Wasserzählern gegenüber einem Wasserversorgungsunternehmen
"Das Wasserversorgungsunternehmen ist danach gehalten, eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, ob ein Austausch des Wasserzählers unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Interesse des Kunden vorzunehmen ist."


Az. 3K 1050/09 We (und weitere)  (Urteil des VG Weimar vom 19. 3.  2010)
Abwassergebührenbescheide wegen Verstoßes des Gebührenmaßstabs gegen § 12 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG für rechtswidrig erklärt und aufgehoben.
Das Gericht stellt fest, daß der einheitliche Gebührenmaßstab in der Gebührensatzung für die Abwassereinleitung nach dem Frischwassermaßstab deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
"Zur Nichtigkeit des gebührenrechtlichen Teils der Gebührensatzung führt in jedem Fall der Umstand, dass der AZV keine getrennte Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühr erhebt." (Mandantenrundschreiben der Leitenstorfer & Reuter GmbH Erfurt)


Az. KVR 66/08 (Urteil des BGH vom 02. 02. 2010, Kartellsenat) - Pressemitteilung.
Öffentliche Wasserversorger sind der verschärften kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht unterworfen!
Um Preismißbrauch zu verhindern, müssen Wasserversorgungsunternehmen ihre höheren Preise rechtfertigen. Diese Vorschriften sind 1999 für Strom- und Gasversorger außer Kraft getreten, gelten aber für Wasserversorger weiter!
Die Entscheidung gilt allerdings nicht für zurückliegende Abrechnungszeiträume.
Leitsatzentscheidung !


Az. 2K 2434/08 Ge  (Urteil des VG Gera vom 01. 12. 2009, noch nicht rechtskräftig)
Entscheidendes Folgeurteil des VG Gera zum Beschluß Az. 4 EO 26/09 des OVG Weimar für das Verbandsgebiet des ZWA "Holzland". Das Gericht verwirft die Behauptung, alle Bescheide seien durch den ehrenamtlich arbeitenden Verbandsvorsitzenden, Perschke, geprüft und dann erst versandt worden: Lediglich "eine ausreichende Kontrolle aller ausgehenden Bescheide" (das wären ca. 11.000 Gebühren- und über 1.000 Beitragsbescheide - d. Red.) führt nicht dazu, daß man von einem hoheitlichen Handeln ausgehen könne. Die Bescheide wurden jedoch entgegen dem äußeren Anschein inhaltlich nicht vom Verband erlassen und damit nicht vom ermächtigen Hoheitsträger. "Eine derartige Form der Aufgabenerledigung ist bei hoheitlichem Tätigwerden mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. (...) Die WAH GmbH hat (...) eigenständig die vollständige Eigenverantwortung übernommen (...)."
Weiter interessant: "Nur ergänzend sei angemerkt: (...) Es spricht vieles dafür, dass sämtlicher vom Beklagten in die aktuelle Globalberechnung eingestellte Gesamtinvestitionsaufwand für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in Höhe von 69.876.413,39 € nicht hätte in Ansatz gebracht werden dürfen."


Az. 4 EO 26/09 (Beschluß des OVerwG Weimar vom 19. 10. 2009, 4. Senat) - Pressemitteilung, sowie
Az. 4 KO 482/09 (Urteil des OVerwG Weimar vom 14. 12. 2009, 4. Senat, rechtskräftig)
Erhebung von Abwasserbeiträgen durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft sind rechtswidrig, denn diese ist nicht zum Erlaß hoheitlicher Abgabenverwaltungsakte befugt. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsbesorger nach außen nicht in Erscheinung tritt.
Das betrifft auch den ZWA "Holzland"! Die behandelte Problematik liegt bei Gebührenbescheiden ähnlich.


Az. 2K 751/06 Ge  (Urteil des VG Gera vom 11. 3.  2009, rechtskräftig)
In diesem Verfahren gegen einen Beitragsbescheid wendet sich die fehlende Offenlegung der Kalkulationen des ZWA "Holzland" gegen ihn: Das Gericht schreibt dem ZWA als beklagte Partei ins Urteil, daß sie die "Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie ... vorhandene Beweismittel ..., vorenthält oder ihre Benutzung erschwert."


Az. C-442/05 (Urteil des EuGH vom 03. 4.  2008, rechtskräftig)
Rückerstattung der Mehrwertsteuerdifferenz auf das Legen eines Wasserhausanschlusses.
(Nachfolgende Urteile des Bundesfinanzhofes vom 08. 10. 2008, 5. Senat: Az. V R 61/03, Az. V R 27/06 und Pressemitteilung)
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % für das Lebensmittel "Wasser" ist auf das Legen von Hauswasseranschlüssen zu übertragen.
Hinweis: Für den Zeitraum 11. 08. 2000 - 07. 10. 2008 erstattet der ZWA "Holzland" die Steuerdifferenz für Leistungen in Zusammenhang mit Erstellung, Erneuerung oder Reparatur eines Trinkwasser-Hausanschlusses. Siehe 2009!


Az. 4 N 574/98 (Urteil des OVG Weimar vom 21. 06. 2006, 4. Senat, rechtskräftig) - Pressemitteilung.
Grundsatzurteil zu Abwasserbeitrags-Fragen in Thüringen!
In die Beitragskalkulation dürfen nur tatsächlich entstandene Kosten einfließen. Dazu gehören nicht angesetzte Kosten für Anlagenteile, die von Erschließungsträgern auf eigene Kosten errichtet und unentgeltlich auf den Zweckverband übertragen wurden.
Weiterhin führt nicht jeder Fehler in der Beitragskalkulation zur Unwirksamkeit der Beitragssätze, sondern der Fehler muß sich nicht nur geringfügig auf die Höhe der Beitragssätze ausgewirkt haben.
Klargestellt wird außerdem, daß Beiträge auch erhoben werden können, wenn Teile der Abwasserbeseitigungseinrichtung bereits zu DDR-Zeiten errichtet wurden.
Nicht beanstandet wird nach Thüringer Rechtslage, wenn auch in den Teilen des Verbandsgebiets Beiträge für die Herstellung einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung erhoben werden, in denen derzeit noch keine Neuinvestitionen vorgenommen werden.

Pressemitteilung des OVG nach der mündlichen Urteilsverkündung.
Weitere Rechtsquellen und Leitsätze des OVG zum Thema "Ausbaubeiträge".


Az. 4 KO 703/01 (Urteil des OVG Weimar vom 25. 02. 2004, 4. Senat, rechtskräftig) - Pressemitteilung.
Grundurteil, wie ein nicht existenter Verband rückabzuwickeln ist: Widerspruchsführende Bürger können überhöhte Gebühren zurückfordern, der Verband darf seine berechtigten Aufwände gegen diese Forderungen aufrechnen.

Ein sich anschließendes "Betragsverfahren" wurde auf Grund des Vergleiches zwischen den Parteien nicht mehr zum Abschluß gebracht.


Az. 7 B 11 888/99 (Urteil des OVG Koblenz)
Wenn die private (Schmutzwasserreinigungs-) Anlage sicherstelle, dass das Grundstück "praktisch abwasserfrei ist" und "keine Einleitung in das Grundwasser bzw keine Berührung mit dem Grundwasser vorliege" dürfe (der Betreiber) sein Abwasser (besser: Schmutzwasser) selbst reinigen.
"Den notwendigen Überprüfungsmaßnahmen" müsse er sich allerdings stellen.


Az. 9 LC 540/02 (Urteil des OVG Lüneburg vom 18. 09. 2003)
Eingeschränkter Zwang zur Benutzung des öffentlichen Abwasserbeseitigungssystems
"Die Anordnung, in einer hausinternen Abwasserreinigungsanlage aufbereitetes Abwasser nicht als Brauchwasser zu nutzen, sondern direkt in die öffentliche Kanalisation einzuleiten, entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage."

Schlußfolgerungen daraus:


Plenarprotokoll 3/84, S. 7.350f. vom 08. 05. 2003
Innenminister und stellvertretender CDU-Landesvorsitzender Andreas Trautvetter erklärt im Landtag, dass "eine Verwendung des Landeswappens durch politische Parteien nicht genehmigungsfähig" ist.


Az. III ZR 201/01 (Urteil des BGH vom 12. 12. 2002, III. Zivilsenat, rechtskräftig!)
     (nebst kleinem Berichtigungszusatz)
Schutzpflichten der Kommunalaufsicht gegenüber einer Kommune können auch bei Maßnahmen bestehen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden. Beispiel: Die Genehmigung eines von der Kommune abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde auslösen.
Richtungsweisendes Urteil!


Az. 4 ZEO 1139/98 (Urteil des OVG Weimar vom 10. 02. 2003, 4. Senat, rechtskräftig!)
Ein Anliegergrundstück, welches von der Fläche der ausgebauten Straße durch einen bepflanzten Grünstreifen getrennt wird, ist nicht beitragspflichtig, wenn der Grünstreifen Bestandteil der Straße ist und er auf Grund seiner straßenrechtlichen Widmung (Verkehrsübergabe) nicht dazu bestimmt ist, als Zugang zum Anliegergrundstück genutzt werden zu können.


Az. 9C 2.02 (Urteil des BVerwG in Leipzig vom 18. 11. 2002, rechtskräftig!) - Kurzfassung.
Beiträge für nicht neu erschlossene Straßen (Straßenausbau-Beiträge) dürfen auf die Bürger (in Sachsen) nur zu höchstens 50 % umgelegt werden!


Az. 4N 771/01 und Az. 4N 213/02 (Urteil des OVG Weimar vom 07. 10. 2002, 4. Senat, rechtskräftig!) - Pressemitteilung.
Die in 2001 veröffentlichten Verbandssatzungen des ZWA "Holzland" (Hermsdorf) wurden für nichtig erklärt!
Da es sich um einen nicht heilbaren Fehler des veröffentlichenden Amtsblattes handelt, bildet dieses Urteil auch eine wesentliche Grundlage für die Gültigkeit anderer Satzungen, wie beispielsweise die des WAV Kahla!


Az. 4 N 595/94  (Urteil des OVG Weimar vom 12. 12. 2001, rechtskräftig!) - Pressemitteilung vom 13. 12. 2001:
Nichtigkeit regressiver Staffelung der Grundgebühren!


Az. 5 T 657/01 (LG Gera, 5. Zivilkammer) - Beschluß vom 23. 11.  2001
Keine Möglichkeit der privatrechtlichen Gebühreneinziehung durch den WAV für 1999!


Az. 4KO 199/00 (Urteil des OVG Weimar vom 30. 08. 2001, 4. Senat, rechtskräftig!) - Pressemitteilung.
Nach Klage von St. Gangloff: Der ZWA "Holzland" (Hermsdorf) ist zu keinem Zeitpunkt wirksam entstanden!


Az. 4A 199/00 HAl. (Urteil des VG Halle vom 12. 09. 2000, 4. Kammer):
Kommunale Abzockeria - Abwasserbeitrag:
"Globalschätzung" statt Globalkalkulation wegen fehlender "Herstellung" (Fertigstellung - d. Red.) der Kläranlage.
"Soweit bei der Kalkulation der umlagefähige Aufwand zu hoch oder die Summe der heranzuziehenden Flächen zu gering angesetzt wurde und eine vollständige Deckung des umlagefähigen Aufwandes durch Beiträge beabsichtigt war, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass der beschlossene Beitragssatz gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot ... verstößt und damit unheilbar nichtig ist."
(Die Kläger verfügten bis zum Anschluß an das öffentliche Kanalnetz über eine eigenständige Abwassereinrichtung, so daß sich durch den Anschluß auch kein Vorteil für sie ergibt.)


Az. 5 K 1723/99 GE u. a. (VG Gera) - Urteil in erster Instanz vom Juli 2001:
Wasser- und Abwassergebühren des WAV von 1996 sind an die klagenden Bürger zurückzuerstatten!  (Der WAV verursacht dennoch weitere Kosten, indem er in Berufung geht.)

Aktualisierung: Mit dem Vergleich im Berufungungsverfahren (Az. 4 KO 703/01, OVG Weimar) von 2005 wird dieses Urteil wirkungslos.


Az. 5 E 296/01 GE (VG Gera) - Urteil im Eilverfahren vom 29. 05.  2001:
Rechtswidrigkeit der Abwassergebührenbescheide 2000 wegen Nichtigkeit der Abwassergebührensatzung.


Az. 5 K 1514/96 (VG Gera) - Urteil vom 19. 04. 2001:
Abwassergebührensatzung des ZWA "Holzland" nach Klage der Gemeinde Mörsdorf für ungültig erklärt!
Siehe auch Az. 4KO 199/00 (OVG Weimar).


Aktenvermerk: Darf der Vorsitzende eines Zweckverbandes diese Funktion auch bei einem zweiten Zweckverband ausüben?
Hintergrund: Die Wahl des Verbandsvorsitzenden des ZWA "Holzland", Hans-Peter Perschke, zum gleichzeitigen Verbandsvorsitzenden des WAV Kahla.


Az. 4 N 472/00 (OVG Weimar, rechtskräftig!) - Pressemitteilung vom 18. 12. 2000:
Beitrags- und Gebührensatzungen in Thüringen teilweise nichtig!


Az. 4 EO 919/96 (OVG Weimar) - Urteil vom 16. 11. 1999 (rechtskräftig!):
Der WAV ist bis dato rechtlich nicht existent!
Erst mit der Veröffentlichung der Neufassung einer Verbandssatzung sowie deren Genehmigung im Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises vom 22. 12. 1999 (Ausgabe 12/ 1999) ist nunmehr von der Existenz eines Wasser- und Abwasserverbandes Kahla und Umgebung (WAV Kahla) ab dem 23. 12. 1999 auszugehen.


Az. IX R 61/96 (Bundesfinanzhof) - Urteil vom 23. 02. 1999 (rechtskräftig!):
Erschließungsbeiträge beim Bundesfinanzhof -
Bundesfinanzgericht (höchstes deutsches Finanzgericht) erkannte keine Wertverbesserung von Grundstücken nach Zwangsanschluss.


Az. 1 K 2424/96  (VG Chemnitz) - Urteil vom 20. 01. 1999:
Entscheidung im Bundesland Sachsen unter Berufung auf die seit langem im Schrifttum vertretene Auffassung, daß sich Zweckverbände nicht an Zweckverbänden beteiligen können.
Darauf läuft aber im Grunde die Fusion von Zweckverbänden hinaus.
Damit ist die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Fusionen der Zweckverbände überhaupt noch nicht geklärt!


Az. 9 M 3626/98  (OVG Niedersachsen, 9. Senat) - Urteil vom 19. 01. 1999 (rechtskräftig!)
Kanalbaubeitrag

Flächen im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB müssen demnach ohne Abzug der Tiefenbegrenzung in die Beitragskalkulation eingestellt werden.


Az. 5 E 884/97 GE (VG Gera) - Urteil vom 16. 12. 1997:
Für den Zeitraum des 1. Halbjahres 1996 fehlte dem WAV das Recht zur Gebührenerhebung für die Wasserversorgung, da sich die Gebührensatzung vom 17. 6. 1996, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, unzulässigerweise rückwirkende Kraft zum 01. 01. 1996 beilegt.


Az. 3 E 2650197.We (VG Weimar) - Beschluß vom 06. 02.  1998
Aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Gebührenbescheide:

Weil der Zweckverband (AZV "Südliches Ilmtal") zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides rechtlich nicht existierte, darf der Verband Gebühren nicht eintreiben, Zwangsvollstreckungen sind rechtswidrig. Die Bürger brauchen nichts zu bezahlen. Bereits gezahlte Gebühren können zurückverlangt werden.


Az. 8 E 670197.Me (VG Meiningen) - Beschluß vom 24. 09.  1997
Aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Beitragsbescheide:

Weil der Zweckverband seine Satzung nicht wie vorgeschrieben im Amtsblatt, sondern nur in Tageszeitungen veröffentlicht hat und weil des weiteren der Gleichheitsgrundsatz verletzt ist (Mieter werden nicht herangezogen, sondern nur Grundstücksbesitzer), hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Die Bürger müssen zunächst nicht bezahlen.


Az. 2 L 129/94  (OVG Schleswig-Holstein) - Urteil vom 30. 01. 1995
Zu große Anlagen brauchen vom Bürger nicht bezahlt werden:

Bürger können von den Kommunen nicht verpflichtet werden, Gebühren für überdimensionierte Abfall- und Abwasseranlagen zu bezahlen.

Die Planung von Entsorgungsanlagen, die durch Nutzergebühren finanziert werden, muß das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung und das Prinzip "Gebühren nur für Gegenwerte" beachten. Vorratsplanungen sind unzulässig. Der Bedarfsprüfung unterfallen Abwasserkanäle und -sammler, Kläranlagen, Abfalldeponien und Müllverbrennungsanlagen, die durch Gebührenbescheide finanziert werden. Nur betriebsbedingte Kosten sind ansatzfähig, ständige Nichtauslastung und Oberdimensionierung sind herauszurechnen. "Es wird Aufgabe der Gemeinde sein, bei der erforderlichen Neukalkulation des Gebührensatzes die Kosten der Überdimensionierung herauszurechnen."


Az. 12 A 11692/92  (OVG Rheinland-Pfalz) - Urteil vom 01. 12. 1994 (rechtskräftig!)
Ohne öffentliche Ausschreibung keine Gebühren:

Landkreise und Gemeinden müssen bei Aufträgen für Projekte, deren Kosten durch Gebühren umgelegt werden, eine Vergabe durch öffentliche Ausschreibung vornehmen. Eine Gebührensatzung, die unter Mißachtung der Ausschreibungspflicht erlassen worden ist, ist unwirksam.


Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind kostenlos abrufbar!
Der Gesetzgeber entschied Anfang 2001, daß die Gerichte befugt sind, wichtige Entscheidungen für jedermann zur nicht gewerblichen Nutzung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn dies in elektronischer Form geschieht und damit keine weitere Kosten verbunden sind.
Dies stand zunächst an recht versteckter Stelle in § 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 vom 21. 12. 1999 (BGBl. I S. 1920). Inzwischen auch in § 4 Abs. 7 Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO).


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