Der vollständige Wortlaut des Urteils steht auch zum Download bereit.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

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Pressemitteilung
7. 10. 2002

Erfolgreiche Normenkontrollklagen der Gemeinden Bremsnitz, Mörsdorf und Ruttersdorf-Lotschen gegen den Zweckverband zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland

Der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat in zwei Normenkontrollurteilen vom 1. Oktober 2002 die Verbandssatzungen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland, die am 5. und 19. September 2001 sowie am 10. Oktober 2001 veröffentlicht worden waren, für nichtig erklärt. Ausschlaggebend ist die Feststellung des Senats, dass die Bekanntmachungen der Verbandssatzungen im Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises nicht den Anforderungen der einschlägigen Thüringer Bekanntmachungsverordnung entsprochen haben.

Bereits in einem Berufungsurteil vom 30. August 2001 - 4 KO 199/00 - hatte das Thüringer Oberverwaltungsgericht auf die Klage der Gemeinde St. Gangloff festgestellt, dass diese Gemeinde nicht wirksam Mitglied des Zweckverbandes zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland geworden ist, weil der Zweckverband nicht wirksam entstanden war. Durch die obengenannten Neuveröffentlichungen der Verbandssatzung des Zweckverbandes und ihrer Genehmigung sollte der Zweckverband nachträglich zur Entstehung gebracht werden. Die Gemeinden Bremsnitz, Mörsdorf und Ruttersdorf-Lotschen haben in zwei Normenkontrollverfahren gegen diese Verbandssatzungen geklagt. Ihre Normenkontrollklagen waren jetzt erfolgreich.

Wie der schriftlichen Urteilsbegründung im Einzelnen zu entnehmen ist, sind die drei Gemeinden nicht wirksam Mitglieder des Zweckverbandes geworden, weil die Bekanntmachungen der angegriffenen Verbandssatzungen im Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises fehlerhaft waren und nicht zur Entstehung des Zweckverbands geführt haben. Die maßgebliche Hauptsatzung des Saale-Holzland-Kreises sah für die Bekanntmachung von Satzungen die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises vor. Der Senat bemängelte jedoch, dass sowohl die vorgelegte Hauptsatzung des Saale-Holzland-Kreises als auch die angegriffenen Verbandssatzungen nicht wirksam bekannt gemacht worden waren, weil die jeweiligen "Amtsblätter" nicht den strengen Formanforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung entsprochen haben. Bei den Verfahrensbeteiligten bestanden unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Anforderungen dieser Verordnung, die ausdrücklich nur für die Bekanntmachung von Satzungen der Landkreise und Gemeinden gelten, auch bei der Bekanntmachung der Gründungssatzung eines Zweckverbandes zu beachten sind. Dies hat der Senat nun ausdrücklich bejaht und klargestellt, dass es sich bei diesen Vorschriften um zwingend zu beachtende Formvorschriften handelt, von deren Einhaltung die Wirksamkeit der veröffentlichten Satzungen abhängt. Die Bekanntmachungsverordnung des Innenministers ist am 1. November 1994 in Kraft getreten und regelt unter anderem, dass ein Amtsblatt ein eigenständiges Druckerzeugnis ist und die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angeben muss. Insbesondere letztere Voraussetzung war bei allen "Amtsblättern" nicht erfüllt und führte zur Nichtigkeit der Satzungen.

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 01. 10 .2002 -  4 N 771/01 und 4 N 213/02.


Bemerkung: Hervorhebungen durch die Redaktion.

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