THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

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Pressemitteilung
13. 12. 2001

Oberverwaltungsgericht erklärt Regelung der Wassergebühren in
Satzungen des Zweckverbandes Wasser/ Abwasser "Mittleres Elstertal"
für nichtig

Vor dem 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgericht hat gestern die mündliche Verhandlung über die Normenkontrollanträge von vier Wohnungsbaugenossenschaften aus Gera gegen die gebührenrechtlichen Regelungen in den Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes Wasser/ Abwasser "Mittleres Elstertal" vom 29. 01. 1993 und vom 20. 10. 1993 stattgefunden. Diese Satzungen waren die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Wasserbenutzungsgebühren in den Jahren 1993 und 1994.
Der Senat hatte bereits mit seinem Normenkontrollurteil vom 18. 12. 2000 (4 N 472/00), das die Beitragsregelungen in der Satzung vom 20. 10. 1993 betraf, festgestellt, dass der Zweckverband wirksam entstanden und zum Erlaß derartiger Abgabensatzungen befugt ist, dass aber der Beitragsteil der Satzung wegen einer fehlerhaften Tiefenbegrenzungsregelung nichtig ist. In dem gestern verhandelten Verfahren ging es nun um den Gebührenteil der Satzungen. Die Rügen der Antragsteller richteten sich insbesondere gegen die Staffelung der Grundgebühren und die Gebührenkalkulation. Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war auch, wie der Begriff der "öffentlichen Einrichtung" im Thüringer Kommunalabgabengesetzt zu verstehen ist und ob der Verbandsversammlung bzw. dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation vorliegen muss oder noch im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden kann.


In dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeten Urteil werden die Gebührenregelungen beider Satzungen für nichtig erklärt. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Senatsvorsitzende im Anschluss an die Verkündung des Urteils aus, dass die gebührenrechtlichen Regelungen der angegriffenen Satzungen nichtig sind, weil die Staffelung der Grundgebührensätze gegen geltendes Recht verstößt. Die Bemessung von Grundgebühren entsprechend dem Nenndurchfluss der Wasserzähler beruhe zwar auf einem sachgerechten Gebührenmaßstab, die in den Satzungen festgelegte Steigerung der Gebührensätze für Wasserzähler mit höherem Nenndurchfluss gegenüber Wasserzählern mit niedrigerem Nenndurchfluss sei aber nicht nachvollziehbar und ergebe sich nicht aus sachgerechten Kriterien. Sie verstoße auch gegen das in der Ausgangsfassung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes enthaltene Verbot einer degressiven Gebührenbemessung. Dieser Fehler habe die Nichtigkeit des gesamten Gebührenteils der Satzungen zur Folge.

In der schriftlichen Begründung des Urteils, die noch nicht vorliegt, wird der Senat auch auf die in der mündlichen Verhandlung erörterten grundsätzlichen Fragen zum Begriff der öffentlichen Einrichtung und zur Möglichkeit des Nachschiebens einer Gebührenkalkulationen im gerichtlichen Verfahren eingehen.

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. 12. 2001 - 4 N 595/94


Bemerkung: Hervorhebungen durch die Redaktion.
Siehe auch den betreffenden Teil der WAV-Satzung!

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