Klär-Werk 6/97

Als "Weihnachtsgeschenk" ... erreichte uns die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera vom 16. 12. 1997 in einem Eilverfahren gegen den WAV Kahla mit dem Aktenzeichen 5 E 884/ 97 GE.

Darin heißt es:
..... Nach summarischer Prüfung geht das Gericht davon aus, daß der streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners vom 15. 2. 1996 insoweit  rechtswidrig  ist, als darin hinsichtlich der Jahresgebühr 1996 für die Wasserversorgung ein ... DM überschreitender Betrag festgesetzt wird. Zu einer Gebührenfestsetzung für das gesamte Jahr 1996 i. H. von ... war der Antragsgegner (WAV) nicht berechtigt. Für den Zeitraum des 1. Halbjahres 1996 fehlte ihm das Recht zur Gebührenerhebung, da sich die Gebührensatzung vom 17. 6. 1996, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, unzulässigerweise rückwirkende Kraft zum 01. 01. 1996 beilegt.
Sie trat erst in Kraft am Tage nach ihrer Bekanntmachung (Amtsblatt des SHK vom 26. Juni 1996). .....
Darüber hinaus wird in der sehr umfangreichen Begründung zu diesem Beschluß ausführlich die gesamte Rechtslage bezüglich der Frage der Gebührenerhebung durch den WAV beleuchtet und insbesondere hinsichtlich der Gestaltung des Vertragsverhältnisses des WAV mit seinen "Kunden" auf sehr interessante Probleme hingewiesen, die mit großer Wahrscheinlichkeit einen Ansatzpunkt für weitere Aktivitäten bieten können.

Wir müssen uns bei den Richterinnen und Richtern des Verwaltungsgerichtes Gera bedanken, hier in einem Eilverfahren eine so umfassende Arbeit geleistet und im Interesse der betroffenen Bürger Recht gesprochen zu haben!

Was folgt für Sie als Mitglied der BIG daraus?

- Wenn Sie, wie wir Ihnen immer wieder geraten haben, gegen diese Gebührenerhöhung im Jahre 1996 Widerspruch eingelegt haben und/ oder nur unter Vorbehalt die Gebühren bezahlt haben, können Sie unter Berufung auf diesen Beschluß die im 1. Halbjahr 1996 rückwirkend zuviel geforderten Beiträge vom WAV zurückfordern. Fordern Sie vom WAV schriftlich einen berichtigten Gebührenbescheid!

Wer nicht widersprochen oder nicht unter Vorbehalt gezahlt hat, hat leider sehr schlechte Karten!

Da die unzulässige rückwirkende Preiserhöhung alle Kunden des WAV Kahla betrifft, wird es jetzt sicherlich interessant sein, wie der Verband reagiert!

Hinweis:
Betroffen sind auch die Mieter in den "Neubauten"!
Klären Sie mit Ihrem Vermieter, wie überhöhte Wasserpreise korrigiert werden können. Klug war, wer auch hier auf unser Anraten rechtzeitig die Abrechnung beanstandet hat!


Auch alle Bewohner der zum WAV Kahla gehörenden Gemeinden sollten jetzt wach werden und sehen, was ihnen ihre Bürgermeister als Verbandsräte mit der Zustimmung zur Satzungsänderung "eingebrockt" haben.


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